Satzung des NABU Ostseeküste Westmecklenburg e.V.

 

Präambel 

Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten. Er ist sowohl national als auch international tätig und ist die deutsche Vertretung in der internationalen Naturschutzorganisation BirdLife International. Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz (DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im Jahre 1990 führte er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Logo 

  1. Der Verein führt den Namen NABU Mecklenburg-Vorpommern, NABU-Gruppe Ostseeküste Westmecklenburg e.V. – mit der Kurzfassung NABU Ostseeküste Westmecklenburg. Der Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen als gemeinnütziger Verein NABU Mecklenburg-Vorpommern NABU Ostseeküste Westmecklenburg e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wismar. Er ist die regional arbeitende Untergliederung des NABU e. V. und des NABU Mecklenburg-Vorpommern e. V., erkennt die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes (LV) an und ist an deren Beschlüsse gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU-Gruppe betreffen.
  3. Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Ostseeküste Westmecklenburg. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes (BV) erfolgen. 
  4. Der regionale Zuständigkeitsbereich wird vom LV im Einvernehmen mit den NABU-Gruppen festgelegt und den NABU-Gruppen schriftlich mitgeteilt. 

    Als Zuständigkeitsbereich des NABU Ostseeküste Westmecklenburg wird das Gebiet mit den PLZ festgelegt: 

    23970 Wismar Ost und andere 
    23942 Dassow u.a. 
    23968 Gägelow u.a. 
    23974 Neuburg u.a. 
    23948 Klütz u.a. 
    23966 Wismar 
    23999 Poel
    23946 Boltenhagen u.a. 

     

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung 

  1. Zweck des NABU Ostseeküste Westmecklenburg ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Artenschutzes, des Tierschutzes und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    (a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt, Schutz von Lebensräumen sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

    (b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

    (c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

    (d) das öffentliche Vertreten und die Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Publikationen und Veranstaltungen,

    (e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,

    (f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

    (g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen,

  3. Der NABU Ostseeküste Westmecklenburg ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der NABU Ostseeküste Westmecklenburgverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der NABU Ostseeküste Westmecklenburg ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des NABU Ostseeküste Westmecklenburg dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Ostseeküste Westmecklenburg.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Ostseeküste Westmecklenburg fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4 Finanzmittel 

  1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem BV geschuldet. Der NABU Ostseeküste Westmecklenburg erhält daraus zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben den von der Landesvertreterversammlung festgesetzten prozentualen Anteil, sofern steuerliche Freistellungsbescheide, Tätigkeitsberichte, Kassenberichte und Protokolle der Mitgliederversammlungen vorliegen. 
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Ostseeküste Westmecklenburg keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

     

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen 

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Für das Finanz- und Rechnungswesen ist die Kassenwartin/der Kassenwart verantwortlich.
  3. Die Jahresrechnung wird durch 2 Kassenprüferinnen/Kassenprüfer geprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenprüfung durch den Vorstand des LV oder dessen Beauftragte ist jederzeit zulässig. 

 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte 

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden. 
  2. Der NABU Ostseeküste Westmecklenburg bietet folgende Mitgliedsformen: 

    (a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten. 

    (b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU BV ernannt. 

    (c) Korporative Mitglieder. 

    (d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres. 

    (e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr. 

    (f) Die Partnerin/der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen 

  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder des NABU Ostseeküste Westmecklenburg teilnehmen.
  4. Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU Ostseeküste Westmecklenburg oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des BV. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des BV im Einvernehmen mit dem LV.
  5. Die Mitgliedschaft im NABU Ostseeküste Westmecklenburg begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im NABU LV und im BV.
  6. Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die  satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzufügen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
  7. Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter. 
  8. Die Mitgliedschaft endet: 

    (a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen. 

    (b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht. 

    (c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ. 

    (d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des BV bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung. 

    (e) durch den Tod des Mitglieds. 

  9. Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
  10. Der NABU Ostseeküste Westmecklenburg betreut und vertritt die Mitglieder des NABU e. V. in seinem regionalen Zuständigkeitsbereich. Mitglieder aus anderen Bereichen können auf deren Wunsch im NABU Ostseeküste Westmecklenburg geführt werden. 

 

§ 7 Naturschutzjugend im NABU 

  1. Der NABU Ostseeküste Westmecklenburg kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Ostseeküste Westmecklenburg“ führen. Der NAJU Ostseeküste Westmecklenburg gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Die NAJU Ostseeküste Westmecklenburg regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung. Sie verwendet das Logo der NAJU mit dem regionalen Zusatz Ostseeküste Westmecklenburg.
  3. Die NAJU Ostseeküste Westmecklenburg entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
  4. Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich der Vorstand der NAJU Ostseeküste Westmecklenburg mit dem Vorstand des NABU Ostseeküste Westmecklenburg ab.
  5. Die NAJU Ostseeküste Westmecklenburg ist an die Beschlüsse und Weisungen des NABU Ostseeküste Westmecklenburg gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des NABU Ostseeküste Westmecklenburg erfolgen. 

 

§ 8 Organe 

Organe des NABU Ostseeküste Westmecklenburg sind: 

(a) die Mitgliederversammlung, 

(b) der Vorstand. 

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Ostseeküste Westmecklenburg. Sie ist, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere zuständig für: 

    (a) die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, 

    (b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes, 

    (c) die Auflösung des NABU Ostseeküste Westmecklenburg. 

  2. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des NABU Ostseeküste Westmecklenburg an.
  3. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung ein. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird über die Vereinshomepage NABU-ostseeküste-westmecklenburg.de (Interner Bereich) eingeladen. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird schriftlich eingeladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die Anschrift bzw. E-Mail-Adresse genutzt wird, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Zusätzlich kann vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder äußere Gegebenheiten dem Vorstand eine Mitgliederversammlung zweckmäßig erscheinen lassen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
  4. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und der Aussprache beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer. Die Amtsdauer der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer ist mit der Amtsdauer des Vorstandes identisch.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt. Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig. Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.

 

§ 10 Vorstand 

  1. Der Vorstand des NABU Ostseeküste Westmecklenburg setzt sich zusammen aus: 

    a) der/dem Vorsitzenden 

    b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden 

    c) der/dem Kassenwartin/Kassenwart sowie nach Bedarf 

    d) der/dem Sprecherin/Sprecher der NAJU Ostseeküste Westmecklenburg 

    e) den bis zu zwei Beisitzer*innen 

  2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte nach dieser Satzung.
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassenwartin/Kassenwart; jede/jeder kann für sich allein den Verein vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die einzelvertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die Beisitzerinnen/Beisitzer können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Die/der NAJU-Sprecherin/Sprecher muss von der Mitgliederversammlung der NAJU Ostseeküste Westmecklenburg als Vertreterin/Vertreter bestimmt und durch den Vorstand des NABU Ostseeküste Westmecklenburg bestätigt werden.
  5. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann ein Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes betraut werden. Dies ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Die nächste Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
  7. Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen. 

 

§ 11 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung 

Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung gilt gemäß § 13 (3) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung. 

 

§ 12 Schiedsstelle 

Für die Regelungen zur Schiedsordnung gilt gemäß § 13 (3) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung. 

 

§ 13 Satzungen, Ordnungen und Richtlinien 

  1. Der NABU Ostseeküste Westmecklenburg erkennt die Ordnungen und die Richtlinien, die der NABU BV für den Gesamtverband erlässt, ausdrücklich an. Folgende Ordnungen sind bisher erlassen und rechtswirksam:

    1. Verbandsordnung

    2. Finanzordnung

    3. Beitragsordnung

    4. Datenschutzordnung

    5. Schiedsordnung

    6. Ehrungsordnung

  2. Darüber hinaus kann er sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben, die den gesamtverbandlichen Ordnungen und Richtlinien nicht entgegenstehen dürfen.
  3. Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. ist ein Gesamtverband, die Satzungen seiner Untergliederungen, so auch diese Satzung, dürfen gemäß § 7 Abs. 4 der Bundessatzung nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Sollte diese Satzung der Bundessatzung entgegenstehende Regelungen oder Regelungslücken aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der Fassung vom 12./13.11.2022. Die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. in der Fassung vom 12./13.11.2022 ist als Bestandteil dieser Satzung als Anlage beigefügt. 

§ 14 Allgemeine Bestimmungen 

  1. Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Ostseeküste Westmecklenburg ist ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung im Einklang mit dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
  2. Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis erstattet.
  3. Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Bedienstete des NABU auf Regional-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes, Regional-, Kreis- oder Ortsvorstandes des NABU sein.
  5. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von der/ dem jeweiligen Versammlungsleitenden und einer/einem von ihr/ihm bestellten Protokollführenden zu unterzeichnen.
  6. Der Landesvorstand und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des NABU Ostseeküste Westmecklenburg teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
  7. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. 

     

§ 15 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen 

  1. Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Die/der Versammlungsleitende kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
  2. Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden gemäß § 10 (4) dieser Satzung in Einzelwahl gewählt.
  3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten keine Person diese einfache Mehrheit, findet zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. 
  4. Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerberinnen/ Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Personen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerberinnen/Bewerbern mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht. 

     

§ 16 Satzungsänderungen 

  1. Satzungsänderungen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
  2. Eine beantragte Satzungsänderung ist mit Nennung der zu ändernden Paragrafen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen
  3. Wesentliche Änderungen dieser Satzung, die den Sinn dieser Regelungen verändern, können nur mit Zustimmung des LV vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind die Regelungen der §§ 8– 10.
  4. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder dem Finanzamt verlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich in Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung im NABU e.V. im Sinne von § 13 Absatz 3 dieser Satzung unabdingbar werden. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderungen in geeigneter Weise zu informieren. 

 

§ 17 Auflösung 

Die Auflösung des NABU Ostseeküste Westmecklenburg kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Der Antrag auf Auflösung muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden. 

 

§ 18 Vermögensbindung 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU Mecklenburg-Vorpommern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Liquidatoren sind die/der Vorsitzende und eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Person. 

 

§ 19 Inkrafttreten 

  1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 29.03.2025 beschlossen
  2. Diese Satzung tritt erst mit Zustimmung des NABU Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.
  3. Die Zustimmung erfolgte am 29.03.2025.